BGH - Urteil vom 25.07.2022
VIa ZR 31/22
Normen:
BGB § 31; BGB § 826;
Fundstellen:
VRS 2022, 93
Vorinstanzen:
LG Dresden, vom 11.02.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 7 O 1571/20
OLG Dresden, vom 03.12.2021 - Vorinstanzaktenzeichen U 470/21

Inanspruchnahe eines Motorenherstellers wegen der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung im Zusammenhang mit der Abgasrückführung auf Schadensersatz

BGH, Urteil vom 25.07.2022 - Aktenzeichen VIa ZR 31/22

DRsp Nr. 2022/12219

Inanspruchnahe eines Motorenherstellers wegen der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung im Zusammenhang mit der Abgasrückführung auf Schadensersatz

Zwar kann § 852 Abs. 1 BGB auch in den Fällen des sogenannten Dieselskandals zur Anwendung gelangen. Insbesondere steht die normative Prägung des Schadens, den der Käufer mit dem "ungewollten" Fahrzeugkauf erlitten hat, der Anwendung von § 852 Satz 1 BGB nicht entgegen. Auch schließt - wie hier - im Fall eines EU-Reimports die Beteiligung eines weiteren, im Ausland ansässigen (Zwischen-)Händlers eine Vermögensverschiebung vom geschädigten Endkunden zum Hersteller im Sinne von § 852 Satz 1 BGB nicht aus. Erforderlich ist jedoch auch in einem solchen Fall, dass der Fahrzeugerwerb durch den Geschädigten zu einem korrespondierenden Vermögenszuwachs beim Hersteller führte, was nicht der Fall ist, wenn einer der beteiligten Händler das Fahrzeug unabhängig von der Bestellung des Geschädigten vor dem Weiterverkauf auf eigene Kosten und eigenes (Absatz-)Risiko erworben hatte. Dabei ist das wesentliche Merkmal des § 852 BGB "auf Kosten ... erlangt" nicht schon wegen der Bestellung des Fahrzeugs, "bevor es fertig produziert" war, erfüllt; maßgeblich ist nicht das Stadium des Herstellungsprozesses, sondern ob der Bestellvorgang durch den Händler erst aufgrund der Bestellung des Käufers ausgelöst wurde.