Die Klägerin (Klin) betreibt seit April 1995 unter der Firma "M" einen Gewerbebetrieb, dessen Gegenstand der An- und Verkauf sowie die Vermittlung von Grundstücken ist. Sie ermittelt ihren Gewinn als Überschuss der Einnahmen über die Ausgaben (§ 4 Abs. 3 Einkommensteuergesetz (EStG)).
Im August 1996 gründete die Klin zudem die E GmbH, welche durch Beschluss aus Januar 2002 in "O GmbH" umfirmiert wurde - nachfolgend einheitlich "GmbH" genannt (Amtsgericht D, HRB). Sie war Alleingesellschafterin der GmbH. Das Stammkapital betrug 50.000 DM (25.564,59 EUR).
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