FG Hamburg - Urteil vom 17.02.2015
3 K 270/13
Normen:
KStG § 8 Abs. 3 Satz 2;

Inanspruchnahme aus Wechselbürgschaft als verdeckte Gewinnausschüttung

FG Hamburg, Urteil vom 17.02.2015 - Aktenzeichen 3 K 270/13

DRsp Nr. 2015/9999

Inanspruchnahme aus Wechselbürgschaft als verdeckte Gewinnausschüttung

Die für den Fall einer Darlehensgewährung an einen Gesellschafter oder eine diesem nahe stehende Person bezüglich der Veranlassung der Darlehensvergabe durch das Gesellschaftsverhältnis von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze sind im Hinblick auf die wirtschaftliche Vergleichbarkeit eines Darlehens mit einer (Kredit-)Bürgschaft auf die Beurteilung einer Bürgschaftsgewährung sinngemäß übertragbar. Folglich entscheidet sich in dem Fall einer Bürgschaftsübernahme für einen von einem Dritten an einen Gesellschafter oder eine diesem nahe stehende Person gewährten Kredit die Frage nach der Veranlassung der Bürgschaftsübernahme durch das Gesellschaftsverhältnis nach den geschäftlichen Bedingungen der Bürgschaftsübernahme, insbesondere nach der Vergütung, den vereinbarten Sicherheiten und dem Inanspruchnahmerisiko.

Normenkette:

KStG § 8 Abs. 3 Satz 2;

Tatbestand:

A.

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Inanspruchnahme aus einer Wechselbürgschaft eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) darstellt und ob gewinnmindernd verbuchte Erlösschmälerungen/Forderungsverluste als Betriebsausgaben anzuerkennen sind.

I.