BGH - Urteil vom 01.02.2024
VII ZR 603/21
Normen:
BGB § 31; BGB § 826;
Fundstellen:
Verkehrsjurist 2024, 28
Vorinstanzen:
LG Bayreuth, vom 02.03.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 31 O 437/19
OLG Bamberg, vom 20.05.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 1 U 90/20

Inanspruchnahme der Fahrzeugherstellerin auf Schadensersatz wegen Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen

BGH, Urteil vom 01.02.2024 - Aktenzeichen VII ZR 603/21

DRsp Nr. 2024/4586

Inanspruchnahme der Fahrzeugherstellerin auf Schadensersatz wegen Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen

§ 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV schützt das Interesse des Käufers, durch den Abschluss eines Kaufvertrags über ein Kraftfahrzeug nicht wegen eines Verstoßes des Fahrzeugherstellers gegen das europäische Abgasrecht eine Vermögenseinbuße im Sinne der Differenzhypothese zu erleiden.

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird der Beschluss des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 20. Mai 2021 aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf bis 27.100 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 31; BGB § 826;

Tatbestand

Der Kläger nimmt die beklagte Fahrzeugherstellerin auf Schadensersatz wegen Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen in Anspruch.