OLG Hamm - Urteil vom 08.01.1992
8 U 295/90
Normen:
GmbHG § 32a; GmbHG § 32b; HGB § 172a;
Fundstellen:
DStR 1992, 920
GmbHR 1992, 460
KTS 1992, 562 (Ls)

Inanspruchnahme der Gesellschafter einer GmbH & Co. KG wegen der Stellung von Sicherheiten für ein der Gesellschaft durch einen Dritten gewährtes Darlehen

OLG Hamm, Urteil vom 08.01.1992 - Aktenzeichen 8 U 295/90

DRsp Nr. 1998/3889

Inanspruchnahme der Gesellschafter einer GmbH & Co. KG wegen der Stellung von Sicherheiten für ein der Gesellschaft durch einen Dritten gewährtes Darlehen

Haben Gesellschafter einer GmbH & Co. KG einem Dritten (Gläubiger) für ein der Gesellschaft gewährtes Darlehen Sicherheiten gestellt, die als kapitalersetzend anzusehen sind, so haften sie der Gesellschaft, wenn der Dritte die Sicherheiten nicht in Anspruch nimmt, sondern seine Forderungen aus dem Vermögen der Gesellschaft befriedigt.«

Normenkette:

GmbHG § 32a; GmbHG § 32b; HGB § 172a;

Tatbestand:

Der Kläger ist Konkursverwalter über das Vermögen der Firma ... Die Beklagte war Kommanditistin dieser Gesellschaft und nach dem Tode ihres Ehemannes im Jahres 1977 Geschäftsführerin der persönlich haftenden Gesellschafterin, der ...

Der Kläger hat die Beklagte auf Zahlung von 157.590,26 DM in Anspruch genommen, weil sie der Sparkasse ... für Kredite, die diese der KG gewährt hatte, Sicherheiten gegeben habe, aus denen sie aber nicht in Anspruch genommen worden sei, weil die Sparkasse sich aus Mitteln der KG habe befriedigen können.