FG Köln - Urteil vom 19.03.2009
2 K 659/07
Normen:
EStG § 40b; EStG § 42d Abs. 1 Nr. 1; EStG § 42d Abs. 3 Satz 2; EStG § 3 Nr. 63;
Fundstellen:
EFG 2009, 1105

Inanspruchnahme des Arbeitgebers; steuerfreie Arbeitgeberbeiträge zur Altersversorgung

FG Köln, Urteil vom 19.03.2009 - Aktenzeichen 2 K 659/07

DRsp Nr. 2009/13334

Inanspruchnahme des Arbeitgebers; steuerfreie Arbeitgeberbeiträge zur Altersversorgung

1. Das Finanzamt übt das ihm nach § 42d Abs. 3 S. 2 EStG eingeräumte Auswahlermessen zur Inanspruchnahme des Arbeitsgebers rechtmäßig aus, wenn dieser leichtfertig den Steuerabzug unterläßt und zudem zu erkennen gibt, dass seinen Arbeitnehmern keine Mehrbelastungen entstehen sollen. 2. Eigenanteile von Arbeitnehmern an den Beiträgen zur Altersversorgung sind auch dann keine gemäß § 3 Nr. 63 EStG steuerfreien Arbeitgeberbeiträge, wenn der Arbeitgeber Versicherungsnehmer und Beitragsschuldner ist. Zur Auslegung des Tatbestandsmerkmals "Beiträge des Arbeitgebers" kann auf die Rechtsprechung des BFH zu § 40b EStG zurückgegriffen werden (Anschluß an FG Schleswig-Holstein v. 5.11.2008 - 2 K 5/07, EFG 2009, 269, Rev. I R 57/08).

Normenkette:

EStG § 40b; EStG § 42d Abs. 1 Nr. 1; EStG § 42d Abs. 3 Satz 2; EStG § 3 Nr. 63;

Tatbestand:

Der Kläger ist ein gemeinnütziger Verein zur Förderung alter, kranker und behinderter Menschen und zugleich Mitglied im .... Er beschäftigt deutlich mehr als 1000 Arbeitnehmer und ist in das beim Amtsgericht ... geführte Vereinsregister unter der Nr. ... eingetragen.