Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 21. Juli 2021 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht im Prozessrechtsverhältnis zur Beklagten zu 2 zum Nachteil des Klägers entschieden hat.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
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