Auf die Revision des Klägers wird der Beschluss des 21. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 21. Oktober 2021 im Kostenpunkt und im Übrigen insoweit aufgehoben, als hinsichtlich der Berufungsanträge zu 1, zu 3 und zu 4 zum Nachteil des Klägers erkannt worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
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