BGH - Urteil vom 30.01.2024
VIa ZR 727/21
Normen:
BGB § 31; BGB § 826;
Vorinstanzen:
LG Mönchengladbach, vom 29.06.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 364/20
OLG Düsseldorf, vom 02.12.2021 - Vorinstanzaktenzeichen I-23 U 145/21

Inanspruchnahme des Fahrzeugherstellers auf Schadensersatz wegen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen in einem Kraftfahrzeug

BGH, Urteil vom 30.01.2024 - Aktenzeichen VIa ZR 727/21

DRsp Nr. 2024/3089

Inanspruchnahme des Fahrzeugherstellers auf Schadensersatz wegen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen in einem Kraftfahrzeug

Die Bestimmungen der § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB, die das Interesse des Fahrzeugkäufers gegenüber dem Fahrzeughersteller wahren, nicht durch den Kaufvertragsabschluss eine Vermögenseinbuße im Sinne der Differenzhypothese zu erleiden, weil das Fahrzeug entgegen der Übereinstimmungsbescheinigung eine unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne des Art. 5 Abs. 2 S. 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 aufweist.

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird der Beschluss des 23. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 2. Dezember 2021 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

BGB § 31; BGB § 826;

Tatbestand

Der Kläger nimmt die Beklagte wegen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen in einem Kraftfahrzeug auf Schadensersatz in Anspruch.