BGH - Urteil vom 30.01.2024
VIa ZR 727/22
Normen:
BGB § 31; BGB § 826;
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 06.08.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 15 O 55/19
OLG Köln, vom 10.02.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 15 U 227/19

Inanspruchnahme des Fahrzeugherstellers auf Schadensersatz wegen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen in einem Kraftfahrzeug

BGH, Urteil vom 30.01.2024 - Aktenzeichen VIa ZR 727/22

DRsp Nr. 2024/3090

Inanspruchnahme des Fahrzeugherstellers auf Schadensersatz wegen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen in einem Kraftfahrzeug

Die Bestimmungen der § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB, die das Interesse des Fahrzeugkäufers gegenüber dem Fahrzeughersteller wahren, nicht durch den Kaufvertragsabschluss eine Vermögenseinbuße im Sinne der Differenzhypothese zu erleiden, weil das Fahrzeug entgegen der Übereinstimmungsbescheinigung eine unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne des Art. 5 Abs. 2 S. 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 aufweist.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 10. Februar 2022 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die gegen die Beklagte zu 2 gerichtete Berufung der Klägerin zurückgewiesen worden ist.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

BGB § 31; BGB § 826;

Tatbestand

Die Klägerin, die zunächst neben der Beklagten zu 2 (künftig: Beklagte) ein Autohaus verklagt hatte, nimmt nur noch die Beklagte wegen der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung in einem Kraftfahrzeug auf Schadensersatz in Anspruch.