Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 10. Februar 2022 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die gegen die Beklagte zu 2 gerichtete Berufung der Klägerin zurückgewiesen worden ist.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Die Klägerin, die zunächst neben der Beklagten zu 2 (künftig: Beklagte) ein Autohaus verklagt hatte, nimmt nur noch die Beklagte wegen der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung in einem Kraftfahrzeug auf Schadensersatz in Anspruch.
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