Auf die Revision des Klägers wird der Beschluss des 16a. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 25. Oktober 2021 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als betreffend eine deliktische Schädigung des Klägers durch das Inverkehrbringen des erworbenen Fahrzeugs der Berufungsantrag zu 1 mit Ausnahme der geltend gemachten Zinsen sowie die Berufungsanträge zu 2 und zu 3 zurückgewiesen worden sind.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen
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