Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 24. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 17. Januar 2023 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als auf die Berufung der Beklagten das Urteil der 17. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 22. April 2022 abgeändert und die Klage betreffend eine deliktische Schädigung der Klägerin durch das Inverkehrbringen des erworbenen Fahrzeugs insgesamt abgewiesen worden ist.
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