BFH - Beschluss vom 15.03.2013
VII B 77/12
Normen:
FGO § 96; AO § 69;
Fundstellen:
BFH/NV 2013, 1119
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 22.03.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 492/10

Inanspruchnahme des faktischen Geschäftsführers als Haftungsschuldner wegen Hinterziehung der geschuldeten Steuer

BFH, Beschluss vom 15.03.2013 - Aktenzeichen VII B 77/12

DRsp Nr. 2013/13821

Inanspruchnahme des faktischen Geschäftsführers als Haftungsschuldner wegen Hinterziehung der geschuldeten Steuer

NV: Das FG legt seiner Entscheidung verfahrensfehlerhaft nicht das Gesamtergebnis des Verfahrens zugrunde, wenn es offensichtlich von einem anderen Sachverhalt ausgeht, als dem, der sich aus den angefochtenen Verwaltungsentscheidungen ergibt, und wenn es aufgrund der Nichtberücksichtigung wesentlicher Teile der zur Begründung eines Haftungsbescheids dargelegten Erwägungen eine Unterschreitung des Auswahlermessens annimmt.

1. Das FG verletzt seine Pflicht zur vollständigen und zutreffenden Berücksichtigung des Streitstoffs, wenn es eine nach den Akten klar feststehende Tatsache oder einen bestimmten Tatsachenvortrag erkennbar unberücksichtigt lässt, obwohl dieser auf der Basis seiner materiell-rechtlichen Auffassung entscheidungserheblich sein kann. 2. Ist der faktische Geschäftsführer einer GmbH rechtskräftig wegen Steuerhinterziehung bestraft worden, so stellt es in der Regel keine Ermessensunterschreitung dar, wenn das Finanzamt ihn und nicht die zum Schein als Geschäftsführerin eingetragene Ehefrau als Haftungsschuldner für die hinterzogenen Steuern in Anspruch nimmt.

Normenkette:

FGO § 96; AO § 69;

Gründe