BFH - Beschluss vom 25.04.2013
VII B 245/12
Normen:
FGO § 69 Abs. 3 S. 1; FGO § 69 Abs. 2 S. 2; AO § 69;
Fundstellen:
BFH/NV 2013, 1063
Vorinstanzen:
FG Berlin-Brandenburg, vom 20.08.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 9 V 9222/10

Inanspruchnahme des früheren Geschäftsführers einer GmbH als Haftungsschuldner

BFH, Beschluss vom 25.04.2013 - Aktenzeichen VII B 245/12

DRsp Nr. 2013/14713

Inanspruchnahme des früheren Geschäftsführers einer GmbH als Haftungsschuldner

1. NV: Als Haftungsschuldner i.S. von § 69 AO kommt auch ein zwischenzeitlich ausgeschiedener Geschäftsführer in Betracht, wenn er die ihm während seiner Tätigkeit obliegende Erfüllung steuerlicher Pflichten der Gesellschaft schuldhaft nicht erfüllt hat. 2. NV: Pflichtwidrig handelt der gesetzliche Vertreter, der ungeachtet der erkennbar entstehenden Steueransprüche für deren spätere Tilgung im Zeitpunkt der Fälligkeit keine Sorge trifft. Dabei kann je nach den Umständen des Einzelfalls ein bestimmtes pflichtmäßiges Verhalten auch schon vor der Entstehung der Steuerforderung geboten sein, wenn dessen Entstehung absehbar war. 3. NV: Im Fall der Veräußerung sämtlicher Geschäftsanteile eines wirtschaftlich nahezu vollständig abgewickelten Unternehmens bei gleichzeitiger Aufgabe der Geschäftsführung verletzt ein Geschäftsführer seine Mittelvorsorgepflicht in grob fahrlässiger Weise, wenn er einen vorhandenen, für die Zahlung der bereits entstandenen Gewerbesteuer vorgesehenen Betrag ungesichert dem Zugriff des Erwerbers überlässt.