FG Düsseldorf - Urteil vom 13.06.2022
8 K 45/19 H
Normen:
AO § 34 Abs. 1 S. 1;

Inanspruchnahme des Geschäftsführers als Haftungsschuldner für Steuerrückstände einer GmbH

FG Düsseldorf, Urteil vom 13.06.2022 - Aktenzeichen 8 K 45/19 H

DRsp Nr. 2024/649

Inanspruchnahme des Geschäftsführers als Haftungsschuldner für Steuerrückstände einer GmbH

Tenor

Der Haftungsbescheid vom 07.05.2018 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 06.12.2018 wird bezüglich des Jahres 2006 betreffend Umsatzsteuer aufgehoben.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger zu 95% und der Beklagte zu 5%.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

AO § 34 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Inanspruchnahme des Klägers als Haftungsschuldner für Steuerrückstände der Firma I. A. GmbH (in Liquidation) --I.--.

Gegenstand der am 02.01.2002 gegründeten I. war der Transport von ...Gütern sowie der Baustoffgroßhandel. Der Kläger war mit Vertrag vom 00.00.2003 zum Geschäftsführer der I. bestellt worden.

Wie in den Vorjahren wurden in den Jahren 2006 bis 2011 für die I. keine Steuererklärungen abgegeben. Der Beklagte nahm deshalb Vollschätzungen der Besteuerungsgrundlagen vor. Die Bescheide ergingen jeweils gemäß § 164 Abs. 1 Satz 1 Abgabenordnung -- AO -- unter dem Vorbehalt der Nachprüfung.

VZ Bescheid Datum Festgesetzt in € Leistungsgebot unter Anrechnung bereits gezahlter Beträge
2006 Umsatzsteuer 09.01.2009 23.400,00 € 12.896,61 €
Zinsen zur USt 578,00 € 578,00 €
2007 Umsatzsteuer 28.04.2011 -33.650,00 € 4.980,03 €
Zinsen zur USt