FG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 19.10.2016
3 K 93/13
Normen:
AO § 69; AO § 161;

Inanspruchnahme des Geschäftsführers einer GmbH als Haftungsschuldner nach Maßgabe des § 161 AO i.V.m. § 69 AO

FG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 19.10.2016 - Aktenzeichen 3 K 93/13

DRsp Nr. 2017/276

Inanspruchnahme des Geschäftsführers einer GmbH als Haftungsschuldner nach Maßgabe des § 161 AO i.V.m. § 69 AO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Der Streitwert beträgt ... Euro.

Normenkette:

AO § 69; AO § 161;

Tatbestand

Die Sache befindet sich im zweiten Rechtsgang.

Die Beteiligten streiten um die Haftung des Klägers für Zoll-Euro.

Der Kläger war neben Herrn A Gesellschafter der B (im Folgenden GmbH). Die GmbH wurde durch Gesellschaftsvertrag vom 28. April 1994 errichtet und am 14. Juli 1994 in das Handelsregister beim Amtsgericht C eingetragen. Der Kläger war alleiniger Geschäftsführer der GmbH, alleinvertretungsbefugt und berechtigt die Gesellschaft bei der Vornahme von Rechtsgeschäften mit sich selbst oder als Vertreter eines Dritten uneingeschränkt zu vertreten (§ 181 Bürgerliches Gesetzbuch - BGB -).