FG Düsseldorf - Urteil vom 19.02.2015
16 K 198/13 F
Normen:
AO § 37 Abs. 2; AO § 241 Abs. 1 Nr. 1;

Inanspruchnahme des Gesellschafters und Geschäftsführers einer GmbH für deren Steuerschulden; Gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustabzuges zur Einkommensteuer bei zur Einkommensteuer zusammenveranlagten Eheleuten

FG Düsseldorf, Urteil vom 19.02.2015 - Aktenzeichen 16 K 198/13 F

DRsp Nr. 2016/1850

Inanspruchnahme des Gesellschafters und Geschäftsführers einer GmbH für deren Steuerschulden; Gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustabzuges zur Einkommensteuer bei zur Einkommensteuer zusammenveranlagten Eheleuten

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

AO § 37 Abs. 2; AO § 241 Abs. 1 Nr. 1;

Tatbestand

Mit ihrer am 18.1.2013 erhobenen Klage wenden sich die Kläger, zur Einkommensteuer zusammenveranlagte Eheleute, gegen den Bescheid über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustabzuges zur Einkommensteuer auf den 31.12.2008 vom 5.12.2012 in Gestalt der den Einspruch zurückweisenden Einspruchsentscheidung vom 10.1.2013.

Streitig ist, ob der Kläger durch seine Inanspruchnahme für Steuerschulden der A GmbH, deren Gesellschafter (ab 2002: Anteil 40 %, davor Mehrheits-/ bzw. Gründungsgesellschafter) und Geschäftsführer er war, dem Veranlagungszeitraum 2008 zuzurechnende, den Gesamtbetrag der Einkünfte mindernde Ausgaben getätigt hat.