FG München - Beschluss vom 24.05.2007
14 K 5007/04
Normen:
ZK Art. 96 Abs. 1 Art. 203 Abs. 1, 3 Art. 221 Abs. 3 ; ZKDV Art. 378 Art. 379 ; AO (1977) § 169 Abs. 2 ; AbG § 2 Abs. 1 ;

Inanspruchnahme des Hauptverpflichteten wegen nicht ordnungsgemäßer Erledigung eines gemeinschaftlichen Versandverfahrens

FG München, Beschluss vom 24.05.2007 - Aktenzeichen 14 K 5007/04

DRsp Nr. 2007/13362

Inanspruchnahme des Hauptverpflichteten wegen nicht ordnungsgemäßer Erledigung eines gemeinschaftlichen Versandverfahrens

1. Wird der Ort der Zuwiderhandlung nicht bzw. nicht in der vom HZA gesetzten Dreimonatsfrist ermittelt, gilt die Zuwiderhandlung als in dem Mitgliedstaat begangen, zu dem die Abgangsstelle gehört. 2. Für die Anwendung der zehnjährigen Festsetzungsfrist nach Art. 221 Abs. 3 ZK i.V.m. § 169 Abs. 2 Satz 2 AO kommt es allein darauf an, dass es sich objektiv um eine hinterzogene Steuer handelt; die Vorschrift setzt dagegen nicht voraus, dass der Steuerschuldner selbst oder die Person, derer er sich zur Erfüllung seiner steuerlichen Pflichten bedient, die Steuerhinterziehung begangen hat. 3. Falls letzteres nicht der Fall ist, besteht eine Exkulpationsmöglichkeit nach § 169 Abs. 2 Satz 3 AO. 4. Der Nachweis der allgemeinen Vorkehrungen zur Einhaltung der zollrechtlichen Verpflichtungen ist für sich allein kein ausreichender Nachweis dafür, dass die Steuerhinterziehung nicht darauf beruht, dass die im Verkehr erforderlichen Vorkehrungen zur Verhinderung von Steuerverkürzungen unterlassen wurden.

Normenkette:

ZK Art. 96 Abs. 1 Art. 203 Abs. 1, 3 Art. 221 Abs. 3 ; ZKDV Art. 378 Art. 379 ; AO (1977) § 169 Abs. 2 ; AbG § 2 Abs. 1 ;

Tatbestand:

I.