BFH - Beschluss vom 24.10.2017
VII B 99/17
Normen:
TabStG § 23 Abs. 1 Satz 2; AO § 71; FGO § 69 Abs. 2 und 3;
Fundstellen:
BFH/NV 2018, 933
Vorinstanzen:
FG Hamburg, vom 07.06.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 4 V 251/16

Inanspruchnahme des Schuldners für die Tabaksteuer in Deutschland unversteuerter Zigaretten als Haftungsschuldner

BFH, Beschluss vom 24.10.2017 - Aktenzeichen VII B 99/17

DRsp Nr. 2018/9173

Inanspruchnahme des Schuldners für die Tabaksteuer in Deutschland unversteuerter Zigaretten als Haftungsschuldner

zur Auswertung bestimmt worden. Gegenseitiger Ausschluss von Steuerschuld und Haftungsschuld 1. NV: Im Haftungsrecht nach der AO gilt der Grundsatz, dass sich Steuerschuldnerschaft und Haftung gegenseitig ausschließen. 2. NV: Wer als Besitzer in Deutschland unversteuerter Zigaretten zur Entrichtung der Tabaksteuer nach § 23 Abs. 1 Satz 2 TabStG verpflichtet ist, kann für diese Steuer nicht zugleich aufgrund eines Haftungsbescheids nach § 71 AO in Anspruch genommen werden.

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Finanzgerichts Hamburg vom 7. Juni 2017 4 V 251/16 insoweit aufgehoben, als die Aussetzung der Vollziehung hinsichtlich Tabaksteuer in Höhe von 135,78 € abgelehnt worden ist; zugleich wird in Höhe dieses Betrags die Vollziehung des Haftungsbescheids vom 14. September 2016 ausgesetzt.

Im Übrigen werden die Anträge abgelehnt.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Antragsteller zu tragen.

Normenkette:

TabStG § 23 Abs. 1 Satz 2; AO § 71; FGO § 69 Abs. 2 und 3;

Gründe

I.