BGH - Beschluss vom 04.04.2022
VIa ZR 30/21
Normen:
BGB § 31; BGB § 826;
Vorinstanzen:
LG Trier, vom 03.02.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 264/20
OLG Koblenz, vom 13.07.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 3 U 227/21

Inanspruchnahme einer Fahrzeugherstellerin auf Schadensersatz wegen der Verwendung von unzulässigen Abschalteinrichtungen in einem Gebrauchtwagen

BGH, Beschluss vom 04.04.2022 - Aktenzeichen VIa ZR 30/21

DRsp Nr. 2022/9348

Inanspruchnahme einer Fahrzeugherstellerin auf Schadensersatz wegen der Verwendung von unzulässigen Abschalteinrichtungen in einem Gebrauchtwagen

In mehraktigen Fällen wie bei dem Kauf eines von der Herstellerin mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung in den Verkehr gebrachten und von dem Geschädigten erst später von einem Dritten erworbenen Gebrauchtwagens führt der letztgenannte Erwerbsvorgang zu keiner Vermögensverschiebung im Verhältnis zwischen dem Geschädigten und der Herstellerin.

Tenor

Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Revision des Klägers gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 13. Juli 2021 durch Beschluss gemäß §§ 552, 552a ZPO auf seine Kosten teilweise als unzulässig zu verwerfen und im Übrigen einstimmig zurückzuweisen.

Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 31.365,58 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 31; BGB § 826;

Gründe

I. Der Kläger nimmt die Beklagte als Fahrzeugherstellerin auf Schadensersatz wegen der Verwendung von unzulässigen Abschalteinrichtungen in einem Gebrauchtwagen in Anspruch.