BGH - Urteil vom 19.09.2022
VIa ZR 65/22
Normen:
BGB § 31; BGB § 288 Abs. 1 S. 2; BGB § 291; BGB § 826; BGB § 852 S. 1;
Vorinstanzen:
LG Potsdam, vom 20.05.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 195/20
OLG Brandenburg, vom 14.12.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 2 U 27/21

Inanspruchnahme einer Fahrzeugherstellerin wegen der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung auf Schadensersatz

BGH, Urteil vom 19.09.2022 - Aktenzeichen VIa ZR 65/22

DRsp Nr. 2022/15310

Inanspruchnahme einer Fahrzeugherstellerin wegen der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung auf Schadensersatz

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 14. Dezember 2021 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung der Beklagten im Umfang von mehr als 18.814,51 € nebst Zinsen und Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.242,84 € zurückgewiesen worden ist. Das vorbezeichnete Urteil wird im Ausspruch zur Hauptsache wie folgt neu gefasst:

Auf die Berufung der Beklagten wird unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam vom 20. Mai 2021 teilweise abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 18.814,51 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 2. Oktober 2020 Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs VW Caddy mit der FIN XXX zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.