BGH - Urteil vom 26.09.2022
VIa ZR 663/21
Normen:
BGB § 31; BGB § 826; BGB § 852 S. 1;
Vorinstanzen:
LG Traunstein, vom 27.01.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 3285/20
OLG München, vom 23.11.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 18 U 1136/21

Inanspruchnahme einer Fahrzeugherstellerin wegen der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung auf Schadensersatz

BGH, Urteil vom 26.09.2022 - Aktenzeichen VIa ZR 663/21

DRsp Nr. 2022/15864

Inanspruchnahme einer Fahrzeugherstellerin wegen der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung auf Schadensersatz

1. Liegt dem Neuwagenkauf eines nach §§ 826, 31 BGB durch den Fahrzeughersteller Geschädigten bei einem Händler die Bestellung des bereitzustellenden Fahrzeugs durch den Händler bei dem Hersteller zugrunde und schließen der Hersteller und der Händler einen Kaufvertrag über das Fahrzeug, aufgrund dessen der Hersteller gegen den Händler einen Anspruch auf Zahlung des Händlereinkaufspreises erlangt, ist dem Grunde nach ein Anspruch aus §§ 826, 852 S. 1 BGB gegeben.2. Hat der Händler das Fahrzeug unabhängig von einer Bestellung des Geschädigten vor dem Weiterverkauf auf eigene Kosten und eigenes Risiko erworben, fehlt es an dem von §§ 826, 852 S. 1 BGB vorausgesetzten Zurechnungszusammenhang.

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 23. November 2021 aufgehoben.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Traunstein vom 27. Januar 2021 dahingehend abgeändert, dass die Klage hinsichtlich des Klageantrags zu 3 (vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten) abgewiesen wird.

Im übrigen Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.