BGH - Beschluss vom 05.12.2022
VIa ZR 494/22
Normen:
BGB § 214 Abs. 1; BGB § 826; BGB § 852;
Vorinstanzen:
LG Koblenz, vom 27.08.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 333/20
OLG Koblenz, vom 14.03.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 13 U 1678/21

Inanspruchnahme einer Fahrzeugherstellerin wegen der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung im Zusammenhang mit der Abgasrückführung auf Schadensersatz

BGH, Beschluss vom 05.12.2022 - Aktenzeichen VIa ZR 494/22

DRsp Nr. 2023/2533

Inanspruchnahme einer Fahrzeugherstellerin wegen der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung im Zusammenhang mit der Abgasrückführung auf Schadensersatz

Im Hinblick auf den Restschadensersatzanspruch des Käufers eines vom sogenannten Dieselskandal betroffenen Fahrzeugs aus §§ 826, 852 Satz 1 BGB ist geklärt, dass in einem Fall, in dem der Hersteller das mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgestattete Fahrzeug an einen Dritten veräußert und dieser das Fahrzeug danach als Gebrauchtwagen an den Geschädigten verkauft hat, der Hersteller an dem vom Dritten erzielten Erlös aus dem Weiterverkauf des Fahrzeugs nicht partizipiert und somit nichts (mehr) erlangt. Daran ändert sich grundsätzlich auch nichts dadurch, dass es sich bei dem veräußernden Dritten - wie hier - um einen Mitarbeiter des Herstellers handelte, der das Fahrzeug als "Ex-Geschäftswagen" des Herstellers über die von ihm als Vermittlungsplattform bereitgestellte Jahreswagenbörse angeboten hat.

Tenor

Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 14. März 2022 durch Beschluss gemäß § 552a Satz 1 ZPO auf Kosten der Klägerin zurückzuweisen.

Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses.