BGH - Urteil vom 18.09.2023
VIa ZR 632/22
Normen:
BGB § 31; BGB § 826; EG-FGV § 6 Abs. 1; EG-FGV § 27 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Bonn, vom 28.09.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 160/21
OLG Köln, vom 05.04.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 28 U 58/21

Inanspruchnahme einer Fahrzeugherstellerin wegen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen in einem Kraftfahrzeug auf Schadensersatz

BGH, Urteil vom 18.09.2023 - Aktenzeichen VIa ZR 632/22

DRsp Nr. 2023/13345

Inanspruchnahme einer Fahrzeugherstellerin wegen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen in einem Kraftfahrzeug auf Schadensersatz

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird der Beschluss des 28. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 5. April 2022 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

BGB § 31; BGB § 826; EG-FGV § 6 Abs. 1; EG-FGV § 27 Abs. 1;

Tatbestand

Der Kläger nimmt die Beklagte wegen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen in einem Kraftfahrzeug auf Schadensersatz in Anspruch.

Der Kläger kaufte am 10. April 2015 von einem Händler einen von der Beklagten hergestellten gebrauchten Mercedes Benz GLK 220 CDJ, der mit einem Dieselmotor der Baureihe OM 651 (Schadstoffklasse Euro 5) ausgerüstet ist. Einen Teil des Kaufpreises finanzierte der Kläger durch ein Darlehen. Das Kraftfahrt-Bundesamt hat für das Fahrzeug mit nicht bestandskräftigem Bescheid vom 21. Juni 2019 wegen einer eingesetzten Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung (KSR) einen Rückruf angeordnet. In dem Fahrzeug ist zudem ein Thermofenster verbaut, das die Abgasrückführung bei Unter- oder Überschreiten bestimmter Schwellentemperaturen reduziert.