Auf die Rechtsbeschwerden des Musterrechtsbeschwerdeführers und des Rechtsbeschwerdeführers wird der Musterentscheid des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 26. Juni 2020 aufgehoben, soweit das Oberlandesgericht die Feststellungsziele 1 und 3 als unbegründet zurückgewiesen hat.
Der Vorlagebeschluss des Landgerichts Hamburg vom 22. Januar 2019 ist hinsichtlich der Feststellungsziele 1 und 3 gegenstandslos.
Im Übrigen werden die Rechtsbeschwerden zurückgewiesen.
Die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens und die außergerichtlichen Kosten der Musterrechtsbeschwerdegegnerin tragen der Musterrechtsbeschwerdeführer und der Rechtsbeschwerdeführer wie folgt:
Musterkläger | 75% |
Rechtsbeschwerdeführer | 25% |
Ihre außergerichtlichen Kosten tragen der Musterrechtsbeschwerdeführer und der Rechtsbeschwerdeführer jeweils selbst.
Der Streitwert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird hinsichtlich der Gerichtskosten auf bis zu 600.000 € festgesetzt.
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