Auf die Revision der Klägerin wird der Beschluss des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 29. Oktober 2020 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung hinsichtlich des Klageantrags zu 1 (Zahlungsantrag) zurückgewiesen worden ist, jedoch mit Ausnahme der Unteranträge 333, 334, 335 und 3276, und hinsichtlich der Zinsen nur insoweit, als Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit verlangt werden.
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