BGH - Urteil vom 17.11.2022
VII ZR 260/20
Normen:
BGB § 31; BGB § 826;
Vorinstanzen:
LG München I, vom 29.04.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 14 O 19576/18
OLG München, vom 29.10.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 19 U 3139/20

Inanspruchnahme einer Kraftfahrzeug- und Motorenherstellerin mit dem Vorwurf der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen auf Schadensersatz

BGH, Urteil vom 17.11.2022 - Aktenzeichen VII ZR 260/20

DRsp Nr. 2022/17710

Inanspruchnahme einer Kraftfahrzeug- und Motorenherstellerin mit dem Vorwurf der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen auf Schadensersatz

1. Macht der Kläger eine behauptete Differenz zwischen Kaufpreis und objektivem Fahrzeugwert im Kaufzeitpunkt als Schaden geltend, entspricht die dem kleinen Schadensersatz.2. In Fällen des sogenannten Dieselskandals kommt ein Anspruch auf den kleinen Schadensersatz auf der Grundlage der §§ 826, 249 Abs. 1 BGB auch dann in Betracht, wenn der Geschädigte das Fahrzeug in Kenntnis der Sachlage überhaupt nicht erworben hätte.3. Aus der Existenz einer unzulässigen Abschalteinrichtung und der daraus gegebenenfalls resultierenden Stilllegungsgefahr des betroffenen Fahrzeugs ergeben sich hinreichende Anhaltspunkte für einen objektiven Minderwert im Kaufzeitpunkt.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird der Beschluss des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 29. Oktober 2020 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung hinsichtlich des Klageantrags zu 1 (Zahlungsantrag) zurückgewiesen worden ist, jedoch mit Ausnahme der Unteranträge 333, 334, 335 und 3276, und hinsichtlich der Zinsen nur insoweit, als Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit verlangt werden.