BGH - Beschluss vom 15.03.2022
VI ZB 20/20
Normen:
ZPO § 85 Abs. 2; ZPO § 519 Abs. 2;
Fundstellen:
DAR 2022, 437
DB 2022, 1130
FamRZ 2022, 1046
MDR 2022, 1111
NJW-RR 2022, 784
ZIP 2022, 2573
r+s 2022, 358
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, vom 15.11.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 15 O 152/13
OLG Stuttgart, vom 03.03.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 1 U 28/20

Inanspruchnahme eines Arztes auf Ersatz des materiellen und immateriellen Schadens wegen fehlerhafter ärztlicher Behandlung und unzureichender Aufklärung; Strenge Anforderungen an die eindeutige Bezeichnung des Rechtsmittelführers

BGH, Beschluss vom 15.03.2022 - Aktenzeichen VI ZB 20/20

DRsp Nr. 2022/6255

Inanspruchnahme eines Arztes auf Ersatz des materiellen und immateriellen Schadens wegen fehlerhafter ärztlicher Behandlung und unzureichender Aufklärung; Strenge Anforderungen an die eindeutige Bezeichnung des Rechtsmittelführers

a) Zum notwendigen Inhalt der Berufungsschrift gehört gemäß § 519 Abs. 2 ZPO die Angabe, für und gegen welche Partei das Rechtsmittel eingelegt wird. Aus der Berufungsschrift muss entweder für sich allein oder mit Hilfe weiterer Unterlagen, etwa einer der Berufungsschrift beigefügten Ablichtung des angefochtenen Urteils, bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist eindeutig zu erkennen sein, wer Berufungskläger und wer Berufungsbeklagter sein soll.b) Die erforderliche Klarheit über die Person des Berufungsklägers kann nicht ausschließlich durch dessen ausdrückliche Bezeichnung erzielt werden, sie kann auch im Wege der Auslegung der Berufungsschrift und der sonst vorliegenden Unterlagen gewonnen werden. Hierbei sind, wie auch im Übrigen bei der Ausdeutung von Prozesserklärungen, alle Umstände des jeweiligen Einzelfalls zu berücksichtigen (Festhalten an BGH, Beschluss vom 24. Februar 2021 - VII ZB 8/21, BauR 2021, 1008).