BGH - Urteil vom 24.10.2022
VIa ZR 162/22
Normen:
BGB § 31; BGB § 195; BGB § 199 Abs. 1; BGB § 214 Abs. 1; BGB § 826;
Vorinstanzen:
LG Flensburg, vom 02.07.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 303/20
SchlHOLG, vom 11.01.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 7 U 130/21

Inanspruchnahme eines Automobilherstellers auf Schadenersatz wegen der Verwendung von unzulässigen Abschalteinrichtungen in einem Kraftfahrzeug; Einrede der Verjährung

BGH, Urteil vom 24.10.2022 - Aktenzeichen VIa ZR 162/22

DRsp Nr. 2022/17990

Inanspruchnahme eines Automobilherstellers auf Schadenersatz wegen der Verwendung von unzulässigen Abschalteinrichtungen in einem Kraftfahrzeug; Einrede der Verjährung

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 11. Januar 2022 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

BGB § 31; BGB § 195; BGB § 199 Abs. 1; BGB § 214 Abs. 1; BGB § 826;

Tatbestand

Der Kläger nimmt die Beklagte wegen der Verwendung von unzulässigen Abschalteinrichtungen in einem Kraftfahrzeug der Marke Audi auf Schadensersatz in Anspruch.

Der Kläger erwarb am 29. April 2013 von einem Audi-Vertragshändler einen Neuwagen Audi A5 Sportback 2.0 TDI zum Preis von 35.653,34 € brutto. Das Fahrzeug ist mit einem von der Beklagten hergestellten Motor des Typs EA 189 ausgestattet, der über die bekannte Umschaltlogik (vgl. BGH, Urteil vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19, BGHZ 225, 316 Rn. 16 ff.) verfügt.