BFH - Beschluss vom 09.01.2013
VII B 67/12
Normen:
AO § 35; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3;
Fundstellen:
BFH/NV 2013, 898
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 01.03.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 299/10

Inanspruchnahme eines Bevollmächtigten für Steuerschulden einer nach britischem Recht gegründeten Limited

BFH, Beschluss vom 09.01.2013 - Aktenzeichen VII B 67/12

DRsp Nr. 2013/6276

Inanspruchnahme eines Bevollmächtigten für Steuerschulden einer nach britischem Recht gegründeten Limited

1. NV: Verfügungsberechtigter nach § 35 AO und damit Haftungsschuldner nach § 69 AO kann auch sein, wem eine Generalvollmacht erteilt worden ist. 2. NV: Die haftungsrechtliche Inanspruchnahme setzt voraus, dass der Bevollmächtigte nach außen aufgetreten ist. 3. NV: Ein Auftreten nach außen liegt vor, wenn der mit Handlungsvollmacht ausgestattete Verfügungsberechtigte Verträge unterzeichnet oder für den Vollmachtgeber in Einspruchsverfahren- und Klageverfahren auftritt.

Eine Verfügungsberechtigung i.S. des § 35 AO kann auch durch die Erteilung einer Generalvollmacht erteilt werden. Tritt der Verfügungsberechtigte als Generalbevollmächtigter auf, kommt es nicht darauf an, welcher Aufgabenbereich ihm von seinem Geschäftsherrn zugewiesen worden ist, denn § 35 AO stellt nur auf das rechtliche und tatsächliche Können des Verfügungsberechtigten ab (BFH - I R 56/89 - 24.04.1991 - BFH/NV 1992, 76).

Normenkette:

AO § 35; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3;

Gründe