BGH - Beschluss vom 08.02.2022
II ZR 219/20
Normen:
HGB § 167 Abs. 3; GV § 4 Nr. 3 Abs. 2 S. 2;
Vorinstanzen:
AG Groß Gerau, vom 05.12.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 66 C 92/18
LG Darmstadt, vom 20.11.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 24 S 2/19

Inanspruchnahme eines ehemaligen Kommanditisten auf Zahlung eines Abfindungsfehlbetrags

BGH, Beschluss vom 08.02.2022 - Aktenzeichen II ZR 219/20

DRsp Nr. 2022/6349

Inanspruchnahme eines ehemaligen Kommanditisten auf Zahlung eines Abfindungsfehlbetrags

1. Ein Anspruch auf Zahlung eines Abfindungsfehlbetrags ist unbegründet, wenn der Kläger vertraglich verpflichtet ist, zunächst ein Gutachten über die Höhe der Abfindung einzuholen und dies bislang unterblieben ist.2. Eine Leistungsklage ist möglich und zumutbar, wenn Voraussetzung die vertragliche Verpflichtung zur Einholung eines Schiedsgutachtens ist.

Tenor

1.

Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Revision der Klägerin gegen das Urteil der 24. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt vom 20. November 2020 gemäß § 552a ZPO auf Kosten der Klägerin zurückzuweisen.

2.

Der Streitwert des Revisionsverfahrens wird auf 2.010,50 € festgesetzt.

Normenkette:

HGB § 167 Abs. 3; GV § 4 Nr. 3 Abs. 2 S. 2;

Gründe

A.

Die Klägerin, ein Filmfonds in Form einer Publikums-KG, nimmt den Beklagten als ehemaligen Kommanditisten auf Zahlung eines Abfindungsfehlbetrags in Anspruch.