BGH - Beschluss vom 24.08.2022
VII ZR 336/21
Normen:
BGB § 31; BGB § 826; GG Art. 103 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Aurich, vom 28.10.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 670/20
OLG Oldenburg, vom 16.03.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 6 U 296/20

Inanspruchnahme eines Fahrzeugherrstellers wegen der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung auf Schadensersatz; Gebot des rechtlichen Gehörs als Prozessgrundrecht

BGH, Beschluss vom 24.08.2022 - Aktenzeichen VII ZR 336/21

DRsp Nr. 2022/14069

Inanspruchnahme eines Fahrzeugherrstellers wegen der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung auf Schadensersatz; Gebot des rechtlichen Gehörs als Prozessgrundrecht

1. Die Prüfung eines Anspruchs nach § 852 S. 1 BGB im sogenannten Dieselskandal setzt Vortrag des Klägers voraus, dass und in welcher Höhe die Beklagte etwas aus dem Fahrzeugverkauf erlangt hat.2. Das Gericht ist zur Wahrung des Anspruchs auf rechtliches Gehör verpflichtet, den wesentlichen Kern des Vorbringens der Partei zu erfassen und, soweit er eine zentrale Frage des Verfahrens betrifft, in den Gründen zu bescheiden.

Tenor

Der Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision wird stattgegeben.

Der Beschluss des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 16. März 2021 wird gemäß § 544 Abs. 9 ZPO aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Verfahrens über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Gegenstandswert: bis 25.000 €

Normenkette:

BGB § 31; BGB § 826; GG Art. 103 Abs. 1;

Gründe

I.

Der Kläger nimmt die Beklagte wegen der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung auf Schadensersatz in Anspruch.