BGH - Urteil vom 26.09.2022
VIa ZR 222/22
Normen:
BGB § 31; BGB § 199 Abs. 1 Nr. 2; BGB § 826;
Vorinstanzen:
LG Ellwangen, vom 25.08.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 492/20
OLG Stuttgart, vom 01.02.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 12 U 256/21

Inanspruchnahme eines Fahrzeugherstellers auf Schadenersatz wegen der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung im Zusammenhang mit der Abgasrückführung in einem Kraftfahrzeug

BGH, Urteil vom 26.09.2022 - Aktenzeichen VIa ZR 222/22

DRsp Nr. 2023/5627

Inanspruchnahme eines Fahrzeugherstellers auf Schadenersatz wegen der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung im Zusammenhang mit der Abgasrückführung in einem Kraftfahrzeug

Im Hinblick auf die Verjährung eines Schadensersatzanspruchs aus §§ 826, 31 BGB muss dem Erwerber eines vom sogenannten Dieselskandal betroffenen Fahrzeugs jedenfalls ab 2016 der Vorwurf grob fahrlässiger Unkenntnis von der Betroffenheit seines Fahrzeugs gemacht werden, da neben der einschlägigen Medienberichterstattung im Jahr 2015 spätestens im Jahr 2016 ein Abfrageportal öffentlich zugänglich war, mit dem Fahrzeughalter die individuelle Betroffenheit ihres Fahrzeugs ohne weiteres in Erfahrung bringen konnten. Danach hatte ein Erwerber jedenfalls bis Ende des Jahres 2016 Veranlassung, die Betroffenheit seines eigenen Fahrzeugs zu ermitteln. Dass er in den Jahren 2015 und 2016 kein Anschreiben des Herstellers erhielt, begründete kein berechtigtes Vertrauen darauf, sein Fahrzeug sei nicht betroffen.

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart - 12. Zivilsenat - vom 1. Februar 2022 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Beklagten entschieden worden ist.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Ellwangen (Jagst) - 5. Zivilkammer - vom 25. August 2021 wird insgesamt zurückgewiesen.