BGH - Urteil vom 30.10.2023
VIa ZR 440/22
Normen:
BGB § 31; BGB § 823 Abs. 2; BGB § 826; EG-FGV § 6 Abs. 1; EG-FGV § 27 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Münster, vom 25.11.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 16 O 386/19
OLG Hamm, vom 24.02.2022 - Vorinstanzaktenzeichen I-34 U 6/21

Inanspruchnahme eines Fahrzeugherstellers auf Schadenersatz wegen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen in einem Kraftfahrzeug; Anspruch auf Ersatz eines erlittenen Differenzschadens

BGH, Urteil vom 30.10.2023 - Aktenzeichen VIa ZR 440/22

DRsp Nr. 2023/15328

Inanspruchnahme eines Fahrzeugherstellers auf Schadenersatz wegen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen in einem Kraftfahrzeug; Anspruch auf Ersatz eines erlittenen Differenzschadens

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird der Beschluss des 34. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 24. Februar 2022 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung des Klägers betreffend seine deliktische Schädigung durch das Inverkehrbringen des im Berufungsantrag zu 1 bezeichneten Fahrzeugs zurückgewiesen worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

BGB § 31; BGB § 823 Abs. 2; BGB § 826; EG-FGV § 6 Abs. 1; EG-FGV § 27 Abs. 1;

Tatbestand

Der Kläger nimmt die Beklagte wegen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen in einem Kraftfahrzeug auf Schadensersatz in Anspruch.