Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 24. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 27. September 2022 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als hinsichtlich der Klageanträge zu 1, zu 3 und zu 4 betreffend eine deliktische Schädigung des Klägers durch das Inverkehrbringen des im Klageantrag zu 1 bezeichneten Fahrzeugs zum Nachteil des Klägers erkannt worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
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