FG Baden-Württemberg - Urteil vom 24.07.2020
11 K 3874/16
Normen:
AO § 191 Abs. 1 S. 1;

Inanspruchnahme eines Haftungsschuldners für die Stromsteuervorauszahlungen und Energiesteuervorauszahlungen

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 24.07.2020 - Aktenzeichen 11 K 3874/16

DRsp Nr. 2022/17997

Inanspruchnahme eines Haftungsschuldners für die Stromsteuervorauszahlungen und Energiesteuervorauszahlungen

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

3.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

AO § 191 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand

Streitig ist die Rechtmäßigkeit eines Haftungsbescheides, mit dem der Kläger für Abgabenschulden der B (Strom- und Energiesteuer für das Jahr 2011 sowie Säumniszuschläge) nach Teilrücknahme des Bescheides und Anrechnung von Zahlungen der Steuerschuldnerin noch in Höhe von ... € in Anspruch genommen wird.

[...]

Entscheidungsgründe

Die Klage ist unbegründet. Der Haftungsbescheid in Gestalt des Teilrücknahmebescheids und der Einspruchsentscheidung ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung - FGO).

Die Voraussetzungen für eine Haftungsinanspruchnahme des Klägers nach den §§ 34 und 69 AO sind erfüllt. Der Beklagte hat zudem das ihm durch § 191 Abs. 1 AO eingeräumte Ermessen fehlerfrei ausgeübt (§ 102 FGO, § 5 AO).