BGH - Urteil vom 11.01.2022
II ZR 199/20
Normen:
HGB § 171 Abs. 1 Hs. 1; HGB § 172 Abs. 4;
Fundstellen:
BFH/NV 2022, 400
NZG 2022, 406
ZInsO 2022, 781
Vorinstanzen:
LG Karlsruhe, vom 06.02.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 186/18
OLG Karlsruhe, vom 26.10.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 1 U 31/20

Inanspruchnahme eines Kommanditisten aus seiner Außenhaftung

BGH, Urteil vom 11.01.2022 - Aktenzeichen II ZR 199/20

DRsp Nr. 2022/2711

Inanspruchnahme eines Kommanditisten aus seiner Außenhaftung

In der Insolvenz der Gesellschaft haftet der Kommanditist nach §§ 171, 172 Abs. 4, § 161 Abs. 2, § 128 HGB jedenfalls für solche Gesellschaftsverbindlichkeiten, die bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründet worden sind. Bei Steuerforderungen ist insoweit maßgeblich, ob der Grund der Besteuerung zu einem Zeitpunkt gelegt wurde, zu dem der Gesellschafter noch Einfluss nehmen konnte und die Führung der Gesellschaft auch zu seinem Nutzen erfolgte. Das ist bei einer Gewerbesteuerforderung jedenfalls insoweit der Fall, als sie auf der Hinzurechnung eines Unterschiedsbetrags nach § 5a Abs. 4 EStG beruht, soweit sie in diesem Umfang spätestens mit der Feststellung des Unterschiedsbetrags - hier - im Zuge des Wechsels der Gewinnermittlungsart und damit noch vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründet wurde.

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 26. Oktober 2020 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die auf die Haftung der Beklagten gegenüber den Gläubigern der Gesellschaft gestützte Klage abgewiesen wurde.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Entscheidung, auch über die Kosten des Nichtzulassungsbeschwerde- und Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.