BGH - Urteil vom 26.09.2022
VIa ZR 474/21
Normen:
BGB § 31; BGB § 826; BGB § 852 S. 1;
Vorinstanzen:
LG Oldenburg, vom 06.04.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 3441/20
OLG Oldenburg, vom 14.10.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 14 U 108/21

Inanspruchnahme eines Motorenherstellers wegen der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung

BGH, Urteil vom 26.09.2022 - Aktenzeichen VIa ZR 474/21

DRsp Nr. 2022/15708

Inanspruchnahme eines Motorenherstellers wegen der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung

Bei der Bemessung des Restschadensersatzanspruchs gegen den Hersteller eines vom sogenannten Dieselskandal betroffenen Fahrzeugs aus § 852 S. 1 BGB ist zunächst der seitens des Fahrzeughändlers vom Geschädigten vereinnahmte Kaufpreis um die Händlermarge zu reduzieren, anschließend ist von dem so ermittelten Händlereinkaufspreis der Wert der vom Geschädigten gezogenen Nutzungen in Abzug zu bringen, und schließlich schuldet der Fahrzeughersteller als Schädiger Restschadensersatz nur Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des erworbenen Fahrzeugs.

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen das Urteil des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 14. Oktober 2021 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht die Beklagte zur Zahlung von mehr als 7.336,17 € nebst Zinsen und zur Zahlung von Zinsen aus mehr als 8.367,24 € für die Zeit vom 18. Dezember 2020 bis zum 23. September 2021 verurteilt und die teilweise Erledigung des Rechtsstreits festgestellt hat. Das vorbezeichnete Urteil wird im Ausspruch zur Hauptsache wie folgt neu gefasst: