BGH - Urteil vom 04.05.2022
VIII ZR 50/20
Normen:
BGB § 204 Abs. 1 Nr. 4; BGB § 437 Nr. 1; BGB § 439 Abs. 1 Alt. 2;
Fundstellen:
MDR 2022, 1019
NJW 2022, 2923
VersR 2023, 322
WM 2022, 1611
Vorinstanzen:
LG Wuppertal, vom 17.10.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 16/18
OLG Düsseldorf, vom 30.01.2020 - Vorinstanzaktenzeichen I-5 U 215/18

Inanspruchnahme eines nicht markengebundenen Fahrzeughändlers wegen einer im Fahrzeug verbauten unzulässigen Abschalteinrichtung für die Abgasreinigung auf kaufrechtliche Nacherfüllung; Nacherfüllungsbegehren gerichtet auf Ersatzlieferung; Rückwirkung der Verjährungshemmung gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 4 Halbs. 2 BGB

BGH, Urteil vom 04.05.2022 - Aktenzeichen VIII ZR 50/20

DRsp Nr. 2022/8831

Inanspruchnahme eines nicht markengebundenen Fahrzeughändlers wegen einer im Fahrzeug verbauten unzulässigen Abschalteinrichtung für die Abgasreinigung auf kaufrechtliche Nacherfüllung; Nacherfüllungsbegehren gerichtet auf Ersatzlieferung; Rückwirkung der Verjährungshemmung gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 4 Halbs. 2 BGB

Der Tatrichter darf bei einem auf Ersatzlieferung gerichteten Nacherfüllungsbegehren nicht offenlassen, ob das bei Vertragsschluss maßgebliche Fahrzeugmodell noch hergestellt wird und damit ein dem Kaufgegenstand vollständig entsprechendes (mangelfreies) Neufahrzeug noch verfügbar ist oder nicht. Denn im erstgenannten Fall ist bei der die beiderseitigen Interessen der Vertragsparteien in den Blick nehmenden Auslegung ihrer Willenserklärungen davon auszugehen, dass die den Verkäufer treffende Beschaffungspflicht jedenfalls solange nicht ein Nachfolgemodell erfasst, wie ein dem ursprünglich gelieferten Fahrzeug und der Vereinbarung im Kaufvertrag vollständig entsprechendes (mangelfreies) Neufahrzeug von dem Verkäufer noch nachgeliefert werden kann (Fortführung der Senatsurteile vom 21. Juli 2021 - VIII ZR 254/20, BGHZ 230, 296; vom 8. Dezember 2021 - VIII ZR 190/19, WM 2022, 330).