Die Klägerin wendet sich gegen einen Kostenbescheid.
Die Klägerin betreibt in A und B Kartoffelstärkefabriken. Mit Verfügung vom 29.11.1999 stellte das seinerzeitige Hauptzollamt H der Klägerin antragsgemäß ab dem 1.12.1999 einen Abfertigungsbeamten des mittleren Dienstes für ihr Werk in B gegen Entrichtung der Monatsgebühr nach § 6 ZKostV zur Verfügung. Auf sich aus § 3 Abs. 2 ZKostV möglicherweise ergebende Zusatzkosten wies der Beklagte hin. Der Verfügung lag ein Kostenbescheid an, wonach die Monatsgebühr nach § 6 Abs. 2 Nr. 2 ZKostV 4.800 DM beträgt.
Mit Bescheid vom 14.5.2002 wurden die Zollkosten für den Abfertigungsbeamten nach § 6 Abs. 2 Nr. 2 ZKostV auf monatlich 2.454,20 EUR neu festgesetzt.
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