FG Hamburg - Gerichtsbescheid vom 19.12.2006
4 K 95/05
Normen:
MOG § 17 ; AO § 178 Abs. 3 ; VwKostG § 3 ; ZKostV § 6 ;

Inanspruchnahme eines ständigen Abfertigungsbeamten außerhalb des Amtsplatzes

FG Hamburg, Gerichtsbescheid vom 19.12.2006 - Aktenzeichen 4 K 95/05

DRsp Nr. 2007/6237

Inanspruchnahme eines ständigen Abfertigungsbeamten außerhalb des Amtsplatzes

§ 6 Abs. 2 Nr. 2 lit. a ZKostV, wonach eine Monatsgebühr in Höhe von 5.319 EUR erhoben wird, wenn zu den in § 2 bezeichneten kostenpflichtigen Amtshandlungen Beamte ständig erforderlich sind, ist rechtmäßig und nicht zu beanstandende Grundlage für einen entsprechenden Kostenbescheid.

Normenkette:

MOG § 17 ; AO § 178 Abs. 3 ; VwKostG § 3 ; ZKostV § 6 ;

Tatbestand:

Die Klägerin wendet sich gegen einen Kostenbescheid.

Die Klägerin betreibt in A und B Kartoffelstärkefabriken. Mit Verfügung vom 29.11.1999 stellte das seinerzeitige Hauptzollamt H der Klägerin antragsgemäß ab dem 1.12.1999 einen Abfertigungsbeamten des mittleren Dienstes für ihr Werk in B gegen Entrichtung der Monatsgebühr nach § 6 ZKostV zur Verfügung. Auf sich aus § 3 Abs. 2 ZKostV möglicherweise ergebende Zusatzkosten wies der Beklagte hin. Der Verfügung lag ein Kostenbescheid an, wonach die Monatsgebühr nach § 6 Abs. 2 Nr. 2 ZKostV 4.800 DM beträgt.

Mit Bescheid vom 14.5.2002 wurden die Zollkosten für den Abfertigungsbeamten nach § 6 Abs. 2 Nr. 2 ZKostV auf monatlich 2.454,20 EUR neu festgesetzt.