LG Leipzig, vom 04.08.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 1528/14
OLG Dresden, vom 17.01.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 8 U 1020/18
Inanspruchnahme eines Wirtschaftsprüfers auf Schadensersatz aufgrund der fehlerhaften Erstellung von in Anlageprospekten veröffentlichten Bestätigungsvermerken über die Prüfung der Jahresabschlüsse nebst Lageberichten; Vorliegen einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung im Sinne des § 826 BGB
BGH, Urteil vom 12.03.2020 - Aktenzeichen VII ZR 236/19
DRsp Nr. 2020/6610
Inanspruchnahme eines Wirtschaftsprüfers auf Schadensersatz aufgrund der fehlerhaften Erstellung von in Anlageprospekten veröffentlichten Bestätigungsvermerken über die Prüfung der Jahresabschlüsse nebst Lageberichten; Vorliegen einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung im Sinne des § 826BGB
1. Eine Haftung des Abschlussprüfers nach § 823 Abs. 2BGB i.V.m. § 332 Abs. 1HGB setzt voraus, dass Gegenstand der Prüfung eine nach Maßgabe des Handelsrechts vorgeschriebene Pflichtprüfung ist. Eine solche Pflichtprüfung liegt nicht vor, wenn die Prüfung der Jahresabschlüsse und der Lageberichte lediglich auf der Grundlage wertpapierrechtlicher Vorschriften über den notwendigen Inhalt eines Prospekts für die Emission einer Orderschuldverschreibung erforderlich ist.
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