BGH - Beschluss vom 21.11.2018
VII ZR 276/17
Normen:
HGB § 317; HGB § 323 Abs. 1 S. 3;
Vorinstanzen:
LG Dresden, vom 01.12.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 899/16
OLG Dresden, vom 29.11.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 5 U 18/17

Inanspruchnahme eines Wirtschaftsprüfers auf Schadensersatz wegen der Erstellung von in Anlageprospekten veröffentlichten Testaten über die Prüfung der Jahresabschlüsse einer Firma; Bestehen eines Schadensersatzanspruchs aus einem Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter; Haftung eines Wirtschaftsprüfers gegenüber den Anlegern aus einer Prospekthaftung im engeren Sinn

BGH, Beschluss vom 21.11.2018 - Aktenzeichen VII ZR 276/17

DRsp Nr. 2019/4150

Inanspruchnahme eines Wirtschaftsprüfers auf Schadensersatz wegen der Erstellung von in Anlageprospekten veröffentlichten Testaten über die Prüfung der Jahresabschlüsse einer Firma; Bestehen eines Schadensersatzanspruchs aus einem Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter; Haftung eines Wirtschaftsprüfers gegenüber den Anlegern aus einer Prospekthaftung im engeren Sinn

Ein Wirtschaftsprüfer haftet aus dem Prüfvertrag, der eine obligatorische oder freiwillige Jahresabschlussprüfung nach den Maßstäben der §§ 316, 317 HGB zum Gegenstand hat, nur der zu prüfenden Gesellschaft und den mit ihr verbundenen Unternehmen. Dies gilt auch, wenn der Bestätigungsvermerk im Zusammenhang mit einem Börsengang oder der Ausgabe öffentlich notierter Wertpapiere in einen Verkaufsprospekt aufgenommen worden ist.

Tenor

Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Revision der Kläger gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 29. November 2017 durch Beschluss nach § 552a ZPO zurückzuweisen.

Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 21. Dezember 2018.

Der Streitwert wird auf 30.000 € festgesetzt.

Normenkette:

HGB § 317; HGB § 323 Abs. 1 S. 3;

Gründe

I.