FG München - Urteil vom 25.05.2007
8 K 3962/03
Normen:
EStG § 15a Abs. 5 Nr. 2 § 15a Abs. 1 S. 3 ;
Fundstellen:
EFG 2007, 1597

Inanspruchnahme für Verbindlichkeiten der GbR als Voraussetzung für die Anwendung von § 15a EStG auf Gesellschafter einer GbR

FG München, Urteil vom 25.05.2007 - Aktenzeichen 8 K 3962/03

DRsp Nr. 2007/15931

"Inanspruchnahme" für Verbindlichkeiten der GbR als Voraussetzung für die Anwendung von § 15a EStG auf Gesellschafter einer GbR

1. Das Tatbestandsmerkmal "Inanspruchnahme" des § 15a Abs. 5 Nr. 2 EStG ist, wenn der Gesellschafter einer GbR Rückgriffsansprüche gegen Dritte hat, nicht im Sinne einer "Vermögensminderung" auszulegen, so dass § 15a Abs. 5 Nr. 2 EStG nicht bereits dann zur Anwendung kommt, wenn zwar die Außenhaftung eines Gesellschafters weder vertraglich ausgeschlossen noch unwahrscheinlich ist, ihm aber ein vollwertiger Ausgleichsanspruch gegen einen anderen Gesellschafter oder einen Dritten zusteht. Anders als im Rahmen von § 15a Abs. 1 Satz 3 EStG sind vollwertige Rückgriffsansprüche des GbR-Gesellschafters gegen Dritte im Falle des § 15a Abs. 5 Nr. 2 EStG unbedeutend, da § 15a Abs. 5 EStG generell auf die Außenhaftung des Gesellschafters abstellt. 2. Bei der Beurteilung, ob eine Inanspruchnahme der Gesellschafter gem. § 15a Abs. 5 Nr. 2, 2. Alternative EStG "nach Art. und Weise des Geschäftsbetriebs unwahrscheinlich ist", sind die Gesamtumstände zu würdigen, wobei zu den Gesamtumständen auch die Besonderheiten zählen, die bei Gemeinschaften nach deren vertraglicher Gestaltung und der tatsächlichen Durchführung des Geschäftsmodells bestehen.

Normenkette:

EStG § 15a Abs. 5 Nr. 2 § 15a Abs. 1 S. 3 ;

Tatbestand:

I.