FG Nürnberg - Urteil vom 22.09.2005
IV 33/05
Normen:
EStG § 35a Abs. 1, 2 ;

Inanspruchnahme von haushaltsnahen Dienstleistungen

FG Nürnberg, Urteil vom 22.09.2005 - Aktenzeichen IV 33/05

DRsp Nr. 2005/19532

Inanspruchnahme von haushaltsnahen Dienstleistungen

1. Dienstleistungen, die ausschließlich Tätigkeiten zum Gegenstand haben, die außerhalb des Privathaushalts des Auftraggebers erbracht werden, sind nicht nach § 35a Abs. 2 EStG 2003 begünstigt. 2. Aufwendungen für Reinigungsleistungen in einer Textilreinigung fallen nicht unter § 35a Abs. 2 EStG 2003.

Normenkette:

EStG § 35a Abs. 1, 2 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob Aufwendungen für die Inanspruchnahme haushaltsnaher Dienstleistungen im Inland vorliegen.

Die Klägerin erzielte im Streitjahr Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit als Vorstandsassistentin. In der Einkommensteuererklärung für das Jahr 2003 machte sie Aufwendungen für eine Textilreinigung i. H. v. 121 EUR als Inanspruchnahme haushaltsnaher Dienstleistungen im Inland geltend. Die Reinigungsleistungen wurde in der Firma erbracht.

Im Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2003 vom 03.08.2004 gewährte das Finanzamt die beantragte Steuerermäßigung nicht. Zur Begründung wurde in den Erläuterungen ausgeführt, dass die Voraussetzungen für die Gewährung einer Steuerermäßigung bei Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen nicht erfüllt seien. Die Dienstleistung sei nicht im Privathaushalt erbracht worden.