OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 12.05.2017
14 A 2484/14
Normen:
AO § 73 S. 1; GewStG § 2 Abs. 2 S. 2; GewStG § 4 Abs. 1 S. 1; GewStG § 8; GewStG § 9; KStG § 14; KStG § 17;
Fundstellen:
DÖV 2017, 781
Vorinstanzen:
VG Gelsenkirchen, - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 2583/13

Inanspruchnahme von Organgesellschaften durch die Gemeinden bei nicht gewerblicher Tätigkeit in ihrem Gebiet; Kapitalgesellschaft als Betriebsstätte des Organträgers hinsichtlich Gewerbesteuerpflicht

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12.05.2017 - Aktenzeichen 14 A 2484/14

DRsp Nr. 2017/7133

Inanspruchnahme von Organgesellschaften durch die Gemeinden bei nicht gewerblicher Tätigkeit in ihrem Gebiet; Kapitalgesellschaft als Betriebsstätte des Organträgers hinsichtlich Gewerbesteuerpflicht

Eine Organgesellschaft haftet für solche Steuern des Organträgers, für welche die Organschaft steuerlich von Bedeutung ist, wie beispielsweise die Gewerbesteuer. Die Organschaft führt dazu, dass die persönliche Gewerbesteuerpflicht der Organgesellschaften für die Dauer der Organschaft dem Organträger zugerechnet wird. Deshalb ist der einheitliche Gewerbesteuermessbetrag für die zum Organkreis gehörenden Gewerbebetriebe allein gegenüber dem Organträger festzusetzen.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 16.765,88 € festgesetzt.

Normenkette:

AO § 73 S. 1; GewStG § 2 Abs. 2 S. 2; GewStG § 4 Abs. 1 S. 1; GewStG § 8; GewStG § 9; KStG § 14; KStG § 17;

Gründe

Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung ist unbegründet.