VGH Bayern - Beschluss vom 21.03.2017
4 ZB 17.154
Normen:
BayKAG Art. 3; ZwStS § 4 Abs. 2; ZwStS § 6 Abs. 1; ZwStS § 6 Abs. 2; BewG § 79 Abs. 1;
Vorinstanzen:
VG Regensburg, vom 28.11.2016 - Vorinstanzaktenzeichen RN 12 K 16.739

Indexierte Jahresrohmiete als Steuermaßstab für die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer; Heranziehung zur Zweitwohnungsteuer für ein in einem Ferienpark gelegenes Appartement; Behauptete Nutzung des Appartements als reine Kapitalanlage

VGH Bayern, Beschluss vom 21.03.2017 - Aktenzeichen 4 ZB 17.154

DRsp Nr. 2018/14222

Indexierte Jahresrohmiete als Steuermaßstab für die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer; Heranziehung zur Zweitwohnungsteuer für ein in einem Ferienpark gelegenes Appartement; Behauptete Nutzung des Appartements als reine Kapitalanlage

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Klägerin trägt die Kosten des Antragsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 306,15 Euro festgesetzt.

Normenkette:

BayKAG Art. 3; ZwStS § 4 Abs. 2; ZwStS § 6 Abs. 1; ZwStS § 6 Abs. 2; BewG § 79 Abs. 1;

Gründe

I.

Die Klägerin wendet sich gegen die Heranziehung zur Zweitwohnungsteuer für ein in einem Ferienpark gelegenes Appartement, das sie im Juni 2011 erworben hat.

Mit Bescheid vom 23. September 2015 setzte die Beklagte die Steuer für das Jahr 2012 auf 306,15 Euro fest. Die dagegen nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht Regensburg mit Urteil vom 28. November 2015 zurück.

Mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgt die Klägerin ihr Rechtsschutzbegehren weiter.

Die Beklagte tritt dem Zulassungsantrag entgegen.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten verwiesen.

II.