FG Hessen - Urteil vom 29.02.2012
3 K 911/11
Normen:
AO § 122 Abs. 2 S. 1 Nr. 1;

Indizien für den Zugang eines Bescheides nicht aus passivem Verhalten des Adressaten

FG Hessen, Urteil vom 29.02.2012 - Aktenzeichen 3 K 911/11

DRsp Nr. 2012/9534

Indizien für den Zugang eines Bescheides nicht aus passivem Verhalten des Adressaten

Der Bescheid vom 08.09.2010 über die Ablehnung einer Kindergeldfestsetzung in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 09.03.2011 wird aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, über das Bestehen eines Kindergeldanspruchs für den Zeitraum Januar 2008 bis August 2010 betreffend das Kind I unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.

Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren war notwendig.

Das Urteil ist hinsichtlich der erstattungsfähigen Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der erstattungsfähigen Kosten abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Normenkette:

AO § 122 Abs. 2 S. 1 Nr. 1;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob ein Bescheid über die Aufhebung einer Kindergeldfestsetzung wirksam bekannt gegeben worden ist mit der Folge, dass eine Neufestsetzung von Kindergeld für den von der Aufhebung betroffenen Zeitraum ausgeschlossen ist. Dem Rechtsstreit liegt im Wesentlichen folgender Sachverhalt zu Grunde: