FG Hessen - Urteil vom 21.06.2000
5 K 194/00
Normen:
EStG § 10 Abs. 1 Nr. 7 ; EStG § 9 Abs. 1 ;
Fundstellen:
EFG 2001, 676

Informatikstudium; Ausbildung; Fortbildung; Fernstudium - Weiterqualifizierendes Hochschulstudium als Ausbildungskosten.

FG Hessen, Urteil vom 21.06.2000 - Aktenzeichen 5 K 194/00

DRsp Nr. 2001/1806

Informatikstudium; Ausbildung; Fortbildung; Fernstudium - Weiterqualifizierendes Hochschulstudium als Ausbildungskosten.

Aufwendungen für ein Informatikstudium sind auch dann Ausbildungskosten, wenn der Steuerpflichtige bereits längere Ziet im EDV-Bereich tätig ist und mit dem Studium eine betriebliche Weiterqualifikation anstrebt.

Normenkette:

EStG § 10 Abs. 1 Nr. 7 ; EStG § 9 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Aufwendungen für ein Studium des Klägers an der "privaten Fern-Fachhochschule xxxxxx" Fortbildungskosten in einem ausgeübten Beruf - Werbungskosten - oder Aufwendungen für die eigene Berufsausbildung - Sonderausgaben - bei den Einkünften des Klägers als nichtselbständige Arbeit darstellen.

Der Kläger ist seit Jahren im EDV-Bereich bei der Firma ... in ... beschäftigt. Am 1. Oktober 1998 begann er ein Fernstudium an der privaten Fern-Fachhochschule xxxxxx mit dem Ziel, den Hochschulgrad eines "Diplom Informatikers" (FH) zu erwerben. In seiner Einkommensteuererklärung für das Jahr 1998 machte er Aufwendungen für dieses Studium in Höhe von insgesamt 1.612,84 DM als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit geltend, die der Beklagte bei der Veranlagung als Sonderausgaben berücksichtigte.