LAG Nürnberg, vom 27.09.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Sa 424/14
ArbG Bayreuth, vom 16.05.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 391/13
Information der Parteien vor Ergänzung des Urteilstenors durch BerichtigungsbeschlussEntbehrlichkeit der Fristsetzung zur Erbringung einer fälligen Leistung bei Verweigerung der Leistung durch den SchuldnerSchadensersatz als Ausgleich des positiven Interesses des GeschädigtenGrundsätze der privilegierten Arbeitnehmerhaftung im ArbeitsrechtBetrieblich veranlasstes Handeln als notwendige Voraussetzung für das Eingreifen der privilegierten Arbeitnehmerhaftung
BAG, Urteil vom 22.03.2018 - Aktenzeichen 8 AZR 779/16
DRsp Nr. 2018/11446
Information der Parteien vor Ergänzung des Urteilstenors durch BerichtigungsbeschlussEntbehrlichkeit der Fristsetzung zur Erbringung einer fälligen Leistung bei Verweigerung der Leistung durch den SchuldnerSchadensersatz als Ausgleich des positiven Interesses des GeschädigtenGrundsätze der privilegierten Arbeitnehmerhaftung im ArbeitsrechtBetrieblich veranlasstes Handeln als notwendige Voraussetzung für das Eingreifen der privilegierten Arbeitnehmerhaftung
Hat das Landesarbeitsgericht eine Entscheidung über die Zulassung der Revision getroffen und es versehentlich versäumt, diese Entscheidung in den Urteilstenor aufzunehmen, ist es nach § 64 Abs. 3aArbGG grundsätzlich nicht gehindert, den Urteilstenor unter den Voraussetzungen des § 319ZPO von Amts wegen im Wege des Berichtigungsbeschlusses zu ergänzen. Allerdings muss das Gericht den Parteien gegenüber bis zum Ablauf der Frist des § 64 Abs. 3a Satz 2 ArbGG sein Versehen offenbart und seine Absicht mitgeteilt haben, das Urteil entsprechend zu berichtigen.Orientierungssätze:
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