FG Hamburg - Urteil vom 27.02.2017
6 K 141/16
Normen:
AO § 355 Abs. 1 S. 1; AO § 356 Abs. 2 S. 1; AO § 357 Abs. 1 S. 1;

Information in der Rechtsbehelfsbelehrung über die elektronische Einlegung des Einspruchs als ausreichend; Erforderlichkeit der Angabe der E-Mail-Adresse des Finanzamts; Inhalt einer Rechtsbehelfsbelehrung

FG Hamburg, Urteil vom 27.02.2017 - Aktenzeichen 6 K 141/16

DRsp Nr. 2021/11173

Information in der Rechtsbehelfsbelehrung über die elektronische Einlegung des Einspruchs als ausreichend; Erforderlichkeit der Angabe der E-Mail-Adresse des Finanzamts; Inhalt einer Rechtsbehelfsbelehrung

1. Eine Rechtsbehelfsbelehrung, die den Wortlaut des § 357 Abs. 1 Satz 1 AO wiedergibt, ist nicht "unrichtig" i. S. des § 356 Abs. 2 Satz 1 AO.2. Die Information in der Rechtsbehelfsbelehrung darüber, dass der Einspruch elektronisch eingelegt werden kann, ist ausreichend; nicht erforderlich ist die Angabe der E-Mail-Adresse des Finanzamts.

Normenkette:

AO § 355 Abs. 1 S. 1; AO § 356 Abs. 2 S. 1; AO § 357 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Rechtsbehelfsbelehrung im Umsatzsteuerbescheid 2014 den Anforderungen der Abgabenordnung entspricht.

Der Kläger erzielte im Streitjahr und in den vorhergehenden Jahren Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit.

Am 09.09.2014 reichte der Kläger bei dem Beklagten einen Fragebogen zur steuerlichen Erfassung der Aufnahme einer gewerblichen Tätigkeit ein, mit dem er erklärte, eine Tätigkeit als ... aufgenommen zu haben.

Der Kläger gab für 2014 zunächst keine Umsatzsteuererklärung ab. Der Beklagte erinnerte den Kläger an die Abgabe der Umsatzsteuererklärung für 2014 mit Schreiben vom 25.01.2016 und einer Fristsetzung bis zum 22.02.2016.