OVG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 23.07.2021
10 A 10076/21.OVG
Normen:
GemO RP § 90 Abs. 2;
Fundstellen:
D_V 2021, 1083
Vorinstanzen:
VG Koblenz, vom 14.12.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 757/20 KO

Informationsanspruch eines Gemeinderatmitglieds über die Vergütung der Geschäftsführer von kommunalen Unternehmen

OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 23.07.2021 - Aktenzeichen 10 A 10076/21.OVG

DRsp Nr. 2021/13382

Informationsanspruch eines Gemeinderatmitglieds über die Vergütung der Geschäftsführer von kommunalen Unternehmen

1. Ein Gemeinderatsmitglied, das insoweit einer Schweigepflicht unterliegt, hat einen Anspruch nach § 33 Abs. 4 GemO auf Beantwortung seiner Anfrage durch die Oberbürgermeisterin betreffend die jeweilige Höhe und Zusammensetzung der Vergütung der Geschäftsführer von Gesellschaften, an denen die Gemeinde mehrheitlich beteiligt ist.2. § 90 Abs. 2 GemO begrenzt Inhalt und Umfang des Fragerechts und der korrespondierenden Antwortpflicht nach § 33 Abs. 4 GemO nicht.

Tenor

Die Beklagte wird unter teilweiser Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 14. Dezember 2020 verurteilt, dem Kläger seine schriftliche Anfrage vom 19. Mai 2020 auch insoweit schriftlich zu beantworten, als sie die jeweiligen Vergütungen der einzelnen Mitglieder der Geschäftsführung der Gemeinnützigen Wohnungsbaugesellschaft mbH Bad Kreuznach, der Gesellschaft für Beteiligungen und Parken Bad Kreuznach mbH, der Betriebsgesellschaft für Schwimmbäder und Nebenbetriebe mbH Bad Kreuznach und der Stadtwerke GmbH Bad Kreuznach aufgeteilt nach Fixum, erfolgsbezogenen Komponenten, Sachleistungen und gegebenenfalls erteilten Pensionszusagen oder anderweitigen Zusatzleistungen betrifft.

Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.